Einbeziehung einer Pensionsvorsorge in die nacheheliche Vermögensaufteilung

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Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob140/24f klargestellt, dass private Pensionsvorsorgeprodukte grundsätzlich der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegen, wenn diese bereits vor Pensionsantritt einen realisierbaren wirtschaftlichen Wert darstellen.

Das gilt nur dann nicht, wenn die Pensionsvorsorge aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung als Ausgleich für eine staatliche Pension erworben wurden.

 

Ein aus ehelichen Mitteln finanziertes privates Altersvorsorgemodell unterliegt als eheliches Ersparnis der nachehelichen Aufteilung wenn dieses bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen realisierbaren Vermögenswert darstellt. In diesem Fall, ist das Vorsorgeprodukt mit diesem Wert der Aufteilungsmasse zuzurechnen und zwischen den Ehegatten aufzuteilen.

Davon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das private Pensionsvorsorgeprodukt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung als Ausgleich für fehlende oder unzureichende staatliche Pensionsansprüche erworben wurde.

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