Wenn das Testament nichts wert ist – Die fatalen Folgen von Formfehlern

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Für die Formgültigkeit einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung ist es gemäß § 579 ABGB erforderlich, dass die Testamentszeugen auf der Urkunde selbst unterschreiben.

Wird ein fremdhändiges Testament auf einem einzigen Blatt Papier errichtet, müssen die Zeugen auf diesem Blatt, möglicherweise auch der unbeschriebenen Seite unterschreiben.

Wird ein Testament auf mehreren Seiten errichtet oder werden die Unterschriften der Zeugen auf einem separaten Blatt geleistet, muss nach der Judikatur des OGH ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den losen Blättern bestehen, um eine einheitliche Urkunde zu gewährleisten.

Ansonsten muss ein separates Unterschriftsblatt eine Willensäußerung des Testators enthalten oder ein vom Verfügenden unterfertigter Vermerk auf einem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf die letztwillige Verfügung vorhanden sein (2 Ob 192/17z).

Ein Testament, dass zwingende Formvorschriften nicht einhält ist anfechtbar.

Im Übrigen gilt, wer unterschreiben kann, muss unterschreiben. Wer nicht unterschreiben kann, muss zumindest ein Handzeichen setzen, etwa drei Kreuze. Wird kein Handzeichen gesetzt, obwohl es möglich gewesen wäre, sind ebenfalls die Formvorschriften nicht eingehalten (2 Ob 106/23m).

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