Die negativen wirtschaftlichen Folgen durch Schließung von Betrieben aufgrund behördlicher Anordnungen zum Corona-Virus können möglicherweise durch bestehende Betriebsunterbrechungsversicherungen abgemildert werden.


Versicherungsbedingungen regeln das Risiko durch eine Pandemie sehr unterschiedlich, nennen teilweise explizit bestimmte Seuchen oder stellen auf das Epidemiegesetz ab. Ob das Virus „SARS-CoV-2“ von den Bedingungen erfasst ist, ist nicht immer klar. 

 

Es kann entscheidend sein, was die rechtliche Grundlage für eine Betriebsunterbrechung war, ob die Betriebsschließung aufgrund einer unmittelbar an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlich Anordnung erfolgt ist, ob dies aufgrund der allgemeinen Betretungsverbote oder aufgrund einer Empfehlung beispielsweise von einer beruflichen Interessensvertretung erfolgt ist.

Im Fall von Einschränkungen durch Erkrankung oder Quarantäne-Maßnahmen können Selbständige und freiberuflich Erwerbstätige ebenfalls Leistungsansprüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung haben. 

 

Deckungsablehnungen der Versicherung sollten jedenfalls in Zweifelsfällen nicht einfach hingenommen, sondern rechtzeitig überprüft werden.