Zwischen Österreich und der Schweiz richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem am 30. 10. 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art 64 Abs 2 lit a LGVÜ 2007). 

 

Ein angerufenes österreichisches Gericht hat einem Beklagten in der Schweiz die Klage auch dann zuzustellen, wenn es bei Klageeinbringung der Auffassung ist, unzuständig zu sein. Im Anwendungsbereich des LGVÜ 2007 darf eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen wahrgenommen und die Klage a limine zurückgewiesen werden. Das Gericht hat vielmehr dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (OGH 7 Ob 4/19/t).