Zwischen Österreich und der Schweiz richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem am 30. 10. 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art 64 Abs 2 lit a LGVÜ 2007). 

 

Die Gerichte am Wohnsitz eines österreichischen Anlegers sind für auf deliktische Ansprüche gestützte Klagen dann zuständig, wenn die anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österreich, gehalten wurden und darüber hinaus auch die sonst vorliegenden Umstände  zur Zuweisung an österreichische Gerichte anstelle der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten beitragen.

 

Kriterien für eine Zuweisung an österreichische Gerichte sind: Die Vertragsunterlagen, durch die der Anleger seine ihn letztlich schädigende Verpflichtung einging, unterfertigte der Anleger an seinem österreichischen Wohnsitz. Auch das Konto, auf das der Anleger seine Ansparbeträge überwies, wurde in Österreich geführt.

Der Erfolgsort ist am Wohnsitz des geschädigten Anlegers als Mittelpunkt dessen Vermögens zu lokalisieren (OGH 8 Ob 30/19y).