Es kommt vor, dass Versicherungsnehmer, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, erst nach der Kündigung dieser Versicherung erkennen, dass sich während des aufrechten Rechtsschutzvertrages ein Schaden ereignet hat. Immer wieder erfolgen auf Schadensmeldungen von Rechtsschutzversicherten, die eine Schadensmeldung erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages machen, Deckungsablehnungen, die sich auf folgende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ARB) berufen: 

 

Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz."

 

Diese Bestimmung besagt somit, dass der Versicherungsnehmer Pech hat, wenn er erst nach Ablauf der in den Bedingungen festgelegten Ausschlussfrist von einem Schaden Kenntnis erlangt. 

 

Dieser Ansicht ist der OGH nicht gefolgt. Das Versicherungsvertragsgesetz bestimmt, dass ein Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer unverzüglich, sobald er von ihm Kenntnis erlangt hat, anzuzeigen hat (§ 33 Abs 1 VersVG). Nach der zuvor zitierten Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ARB) würde ein Versicherungsnehmer auch dann keine Deckung mehr bekommen, wenn er eine Schadensmeldung zwar unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall erstattet hat, er vor Ablauf der Ausschlussfrist aber keine Hinweise auf einen Versicherungsfall hatte und seine Meldung deshalb erst nach Ablauf der Ausschlussfrist machen konnte.  Nach Ansicht des OGH ist eine solche Ausschlussklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ungewöhnlich (7Ob201/12b). Im Ergebnis gilt die Ausschlussklausel gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht und die Rechtsschutzversicherung muss auch bei solchen Schadensmeldungen nach Ablauf der Ausschlussfrist trotzdem Deckung gewähren.